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   BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21   

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BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (https://dejure.org/2022,17804)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (https://dejure.org/2022,17804)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 1 StR 475/21 (https://dejure.org/2022,17804)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 2 Abs. 1 UStG, § ... 18 Abs. 1, 3 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO, § 3 UStG, § 13a Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 UStG, § 1 Abs. 1 UStG, § 13a Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 UStG, §§ 133, 157 BGB, § 41 Abs. 2 AO, § 354 Abs. 1 StPO, § 8 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Schuldners der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Erwirtschaftung von Umsätzen in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Schuldners der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Erwirtschaftung von Umsätzen in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Schuldners der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Erwirtschaftung von Umsätzen in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Besteuerung von Bordellbetrieben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 302
  • StV 2022, 736
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich erfüllt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich erfüllt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39).

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für etwa erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang von möglichen entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01 Rn. 10 mwN).
  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 15 ff., 26; BFH, Urteile vom 25. Juni 2009 - V R 37/08 Rn. 20, BFHE 226, 415, unter II.1.c. und vom 11. November 2015 - V R 3/15 Rn. 21).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 15 ff., 26; BFH, Urteile vom 25. Juni 2009 - V R 37/08 Rn. 20, BFHE 226, 415, unter II.1.c. und vom 11. November 2015 - V R 3/15 Rn. 21).
  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 42; vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BFH, 25.06.2009 - V R 37/08

    Unternehmereigenschaft eines "festen freien Mitarbeiters" einer Rundfunkanstalt -

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 15 ff., 26; BFH, Urteile vom 25. Juni 2009 - V R 37/08 Rn. 20, BFHE 226, 415, unter II.1.c. und vom 11. November 2015 - V R 3/15 Rn. 21).
  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 42; vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
    Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für etwa erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang von möglichen entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

  • BFH, 11.11.2015 - V R 3/15

    Beurteilung der Unternehmereigenschaft von durch eine Agentur vermittelten

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    NV: Daran hat sich durch das BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 794) nichts geändert.

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 15; BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 12, m.w.N.).

    Ohne Bedeutung ist, ob für den BGH im Strafverfahren eine vergleichbare Bindung besteht (vgl. dazu BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 14 ff.; s. aber auch BGH-Beschluss vom 22.03.2023 - 1 StR 361/22, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht 2023, 313 zur Zurechnung von Umsätzen an die Betreiberin und zur Arbeitnehmereigenschaft der Sexarbeiterinnen).

    Soweit die Beschwerde dahin gehend verstanden werden könnte, dass sie konkludent (auch) den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht, weil das FG vom BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (UR 2022, 794) abgewichen sei, liegt diese ebenfalls nicht vor.

    aa) Zunächst liegen, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen hat, dem BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (UR 2022, 794) und dem Streitfall unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.

  • FG München, 20.07.2023 - 5 K 1966/19

    Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 13, 14 m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Mai 2022 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 12, 13).

    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BStBl II 2016, 730; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 37/08, BStBl II 2009, 873; vom 11. November 2015 V R 3/15, MwStR 2016, 496; BGH-Beschluss in UR 2022, 794, Rz 13).

    bb) Für eine Zurechnung spricht auch, dass die Klägerin nach ihren mit den Prostituierten getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. § 4 Tz. 1 des "Dienstvertrags", Bl. 1187, 1196, 1204 ErmA Bd. III) über die von den Prostituierten zu zahlenden, umsatzabhängigen Entgelte für Werbung direkt an deren Umsätzen beteiligt war (vgl. BGH-Beschluss in UR 2022, 794, Rz 14).

    Nach dem BGH-Beschluss in UR 2022, 794, Rz 19 macht dies die selbständige Leistungserbringung durch die Prostituierten in einem Fall deutlich, bei dem durch Hinweise auf der Website und auf Aushängen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Verträge für die sexuellen Dienstleistungen mit der jeweiligen Prostituierten abgeschlossen würden.

    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert im Hinblick auf den BGH-Beschluss in UR 2022, 794.

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

    Die regelmäßigen Geldzahlungen waren nur als Darlehenstranchen getarnt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO; § 117 Abs. 1 BGB) und in Wirklichkeit Kaufpreiszahlungen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO; § 117 Abs. 2 BGB); auch dies ist ein (äußerst) gewichtiges Indiz, was das Landgericht bei der tatgerichtlichen Auslegung der Rechtsgeschäfte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 42; Beschluss vom 5. Mai 2022 - 1 StR 475/21 Rn. 14; jeweils mwN) ohne Rechtsfehler heranziehen durfte.
  • BFH - XI R 28/23 (anhängig)

    Zurechnung, Umsatz, Prostitution, Unternehmer

    Zurechnung von Prostitutionsumsätzen: Welche Rolle und Bedeutung spielen bei der Zurechnung von Umsätzen aus Prostitution an den Bordellbetreiber oder die Prostituierten selbst die Organisationsleistungen des Bordellbetreibers, die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen sowie die Umsatzbeteiligung des Bordellbetreibers an den Umsätzen der Prostituierten? Liegt eine Divergenz zu dem BGH-Beschluss vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 vor?.
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